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OLG Hamburg: Domain-Übertragung verstößt nicht gegen Verfügungs-Auflage

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 2. April 2003 - Az: 3 W 26/03) hat entschieden, dass die Übertragung einer Domain nicht gegen die gerichtliche Verfügung verstößt, die betreffende Domain zu benutzen oder benutzen zu lassen. Der aktuellen Entscheidung war ein Rechtsstreit vorausgegangen, in dem der Antragsteller mittels einstweiliger Verfügung dem Antragsgegner verbieten ließ, die Domain zu benutzen.

Der Antragsteller machte nun geltend, in der Übertragung liege ein Verstoß gegen dieses Benutzungsverbot. Dieser Ansicht erteilte das OLG Hamburg eine klare Absage, da eine solches Handeln im damaligen Unterlassungs-Antrag hätte erwähnt werden müssen. Zudem hätte man sich gegen die Übertragung der Domain vor endgültiger Titulierung eines Unterlassungsanspruchs durch einen auf den Ausspruch eines Übertragungsverbots gerichteten Antrag sichern können. Dies sei hier ebenfalls nicht geschehen.

Anmerkung:
Die Entscheidung dürfte zum Regress-Fall für den beratenden Anwalt werden. Denn eine Übertragung hätte alleine schon durch Eintragung eines Dispute-Eintrages bei der DENIC verhindert werden können. Gemäß § 2 Abs.3 der DENIC-Registrierungsbedingungen hat dies folgende Wirkung:

"Die DENIC versieht eine Domain mit einem Dispute-Eintrag, wenn ein Dritter glaubhaft macht, dass er ein Recht auf die Domain hat und dieses gegenüber dem Domain-Inhaber geltend macht, vorausgesetzt, er stellt die DENIC und den ISP von möglichen Ansprüchen des Domain-Inhabers und Dritter frei. Der Dispute-Eintrag hat Wirkung für ein Jahr. Die DENIC verlängert auf Antrag den Dispute-Eintrag, wenn der Dritte nachweist, dass die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist. Eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, kann vom Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht übertragen werden."

Diese Tatsache ist eigentlich weithin bekannt, aber anscheinend doch nicht weit genug. Im aktuellen Domain-Fall "maxem.de" des BGH (Urt. v. 26. Juni 2003 – Az.: I ZR 296/00) (vgl. die Kanzlei-Infos v. 27.06.2003) wurde ebenfalls vergessen, ein Dispute-Eintrag zu setzen. So hat der Kläger zwar ein positives Urteil für sich errungen, die Domain wurde aber zwischenzeitlich an einen Dritten übertragen, so dass die Urteilsgründe inzwischen obsolet geworden sind. Eine peinliche und wohl auch teure Regress-Angelegenheit für den klägerischen Anwalt.

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