Urteil des AG Hildesheim v. 09.07.2003 - Az.: 21 C 170/03
Berühmt sich der Kläger im vorgerichtlichen Schriftverkehr auf eine "gebührenfreie Anfangszeit bei 0190-Diensten", so trifft ihn später im gerichtlichen Verfahren die Beweislast darzulegen, wie sich dies auf eine 10sekündige Dialerverbindung auswirkt, die einen Betrag von 30,- Euro verursacht haben soll.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghildesheim090703.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.