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T-Mobile und O2 dürfen bei UMTS kooperieren

Die Kommission hat heute die gemeinsame Nutzung von Mobilfunknetzen der dritten Generation (3G) befürwortet und bestätigt, dass die Standortmitbenutzung keine Wettbewerbsbedenken aufwirft. Eine Untersuchung hatte ergeben, dass die Verbraucher durch das Inlandsroaming zwischen Netzbetreibern mit Lizenz Vorteile in Form einer besseren und schnelleren 3G-Erfassung erlangen. Dies gilt insbesondere für die weniger besiedelten und ländlichen Gebiete Deutschlands. Das Roaming durch die Kunden von O2 Germany auf dem Netz von T-Mobile kann auch für die städtischen Gebiete - wenn auch für einen begrenzteren Zeitraum- freigestellt werden. Dadurch wird O2 Germany, der kleinste Betreiber auf dem deutschen Markt, in die Lage versetzt, bessere 3G-Dienste zu einem früheren Zeitpunkt einzuführen. Die Freistellung für das Roaming in ländlichen Gebieten ist bis zum 31. Dezember 2008 befristet. In den städtischen Gebieten wird das Auslaufen der Freistellung in bestimmten Städten und Regionen, die rund 50 % der deutschen Bevölkerung umfassen, gemäß einem strengen Zeitplan früher beginnen.

In den Mobilfunkdiensten der dritten Generation wird die Mobilfunktechnik mit der Hochleistungs-Datenübertragungstechnik zusammengelegt. Die 3G-Systeme ermöglichen den Zugang zu Internet-Diensten, die auf die Bedürfnisse von beweglichen Menschen zugeschnitten sind. Hierzu zählen Multimedia-Anwendungen unter Nutzung des Bildes, der Übertragung, des Tons und der Sprache.

T-Mobile und O2 sind Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von 3G-Standorten (Standortmitbenutzung) und das Roaming auf ihren 3G-Netzen im Vereinigten Königreich und in Deutschland eingegangen. Im Februar 2002 beantragten beide Unternehmen die Genehmigung der Kommission oder ersatzweise die Freistellung ihrer Vereinbarungen. Die Kommission hat bereits am 30. April 2003 in Bezug auf die VK-Vereinbarung der beiden Unternehmen eine befürwortende Entscheidung erlassen(1).

Die Untersuchung der Kommission hat ergeben, dass die Vereinbarung über die Standortmitbenutzung in Deutschland den Wettbewerb nicht einschränkt, weil die Vereinbarung auf die Mitbenutzung der Grundinfrastruktur wie Masten, Stromversorgung, Gestelle und Kühlvorrichtungen beschränkt ist. Außerdem wird sie aus Umwelt- und Gesundheitserwägungen auf nationaler und EU-Ebene als Angelegenheit des Allgemeininteresses umfassend gefördert.

Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission v. 16.07.2003


(1) Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 in der Sache Nr. COMP38.370: O2 UK Limited/T-Mobile UK Limited (UK-Network Sharing Agreement). Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird Ende Juli 2003 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Pressemitteilung wurde am 30. April auf RAPID veröffentlicht.

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