Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Münster vom 03.09.2003 - Az.: 5 C 1775/033
(Leitsatz:)
Angesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit besteht, dass sich Dialer installieren, ohne dass dem Anschlussinhaber deutlich gemacht wird, dass er einen hochpreisigen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, gibt es auch keinen Beweis des erstens Anscheins, der es zulässt, aus der Einwahl auf die Abgabe einer Willenserklärung zur Nutzung des Mehrwertdienstes zu schließen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agmuenster030903.html
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.