Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 3. September 2003 - Az.: 2/6 O 141/03) hatte darüber zu entscheiden, ob ein Online-Mehrwertdienst verpflicht ist, einen fortlaufenden Verbindungspreis anzuzeigen oder ob es ausreicht, den Minutenpreis anzugeben.
Kern der rechtlichen Auseinandersetzung ist § 5 PreisangabenVO (PAngV).
Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienstleistungen vom 22.07.1997 in die PAngV eingefügt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass nach der bisherigen Gesetzeslage der Anbieter lediglich Vorhabhinweise auf den Preis je Zeit- oder Recheneinheit geben müsse. Der sich im Zuge der Inanspruchnahme der Leistung tatsächlich ergebende Preis werde jedoch nicht transparent. Diese, sich aus der Weiterentwicklung der Angebotsformen im Hinblick auf die Verbraucherinformation ergebende Regelungslücke sollte mit der Ergänzung § 5 Abs. 1 S.4 PAngV geschlossen werden (vgl. BR Drs. 966/96, S.51).
Die Frankfurter Richter haben demnach der Klage stattgegeben und festgestellt, dass ein Online-Mehrwertdienste-Betreiber verpflichtet ist, fortlaufendend die angefallenen Verbindungspreise anzuzeigen, so dass der Nutzer sich jederzeit informieren kann, welche Entgelte bislang angefallen sind.