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OLG Stuttgart: Haftung des Admin-C

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschl. v. 01.09.2003 - Az.: 2 W 27/03) hatten die Richter die Frage zu beantworten, ob ein Admin-C bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen mit in die Haftung genommen werden kann.

In der instanzgerichtlichen Zivil-Rechtsprechung ist außerordentlich umstritten, ob und in welchem Umfang der Admin-C für die Inhalte einer Seite zivilrechtlich als Mitstörer haftet.

Das Problem hängt an Punkt III. der DENIC-Registrierungs-Richtlinien, der da lautet:

"Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. (...) Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben."

Die entscheidende Frage ist nun, ob aus dieser Formulierung sich eine rechtliche Verpflichtung und somit eine Mitstörerhaftung des Admin-C ergibt.

Das OLG Koblenz (Urt. v. 25. Januar 2002 - Az.: 8 U 1842/00), das OLG München (Urt. v. 20.04.2000 - Az.: 6 U 5868/99) und das LG Kassel (Urt v. 15.11.2002 - Az.: 7 0 343/02) verneinten die Passiv-Legitimation und damit auch eine Mitstörerhaftung des Admin-C.

Das OLG München (Urt. v. 20.01.2000 - Az.: 29 U 5819/99) dagegen bejahte eine Mithaftung.

Irgendwo in der Mitte steht das Urteil des LG Magdeburg (Urt v. 18.6.1999 - Az.: 36 O 11/99), das den Unterschied zwischen Domain-Inhaber und Admin-C deutlich hervorhebt und bei den Urteilsgründen entsprechend differenziert. Daneben gibt es eine Reihe von weiteren Urteilen, die außerordentlich unklar und/oder widersprüchlich sind.

In der aktuellen Entscheidung schloss sich nun das OLG Stuttgart der Meinung an, dass der Admin-C als Mitstörer hafte, da er als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet sei und damit einen Tatbeitrag leiste.

Vollkommen unklar ist die Problematik in strafrechtlichen Angelegenheiten. Hierzu gibt es - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung. Nach Ansicht mehrerer Staatsanwaltschaften begründet die Stellung als Admin-C jedoch einen ausreichenden Tatverdacht, um ermittlungsbezogene Maßnahmen (z.B. Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) durchzuführen. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich aus dem DENIC-Eintrag oder aus den Inhalten der betreffenden Domain unzweifelhaft ergibt, dass jemand Drittes der Domain-Inhaber bzw. Betreiber der Seite ist. Ob diese staatsanwaltschaftliche Einschätzung auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, kann durchaus bezweifelt werden.

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