Das LG Gíeßen (Urt. v. 04.06.2003 - Az.: 1 S 413/02) hatte die Frage zu beantworten, wann im Internet-Handel ein Vertrag zustande kommt.
Seit der Grundlagen-Entscheidung "ricardo.de" des Bundesgerichtshofs (Urt. 7. November 2001 - Az.: VIII ZR 13/01) ist es höchstrichterlich anerkannt, dass für Verträge, die über das Internet geschlossen werden, grundsätzlich die allgemeinen Rechtsprinzipien gelten. D.h. gibt jemand per Mail, Chat oder auf sonstige Art eine Willenserklärung ab, ist diese genauso rechtlich verbindlich wie im Offline-Leben.
Es kommt nach Ansicht des LG Köln (Urteil v. 16. April 2003 - Az.: 9 S 289/02) selbst dann ein Vertrag zustande, wenn die Annahme eines Angebots per automatisches Skript (sog. Auto-Reply) erfolgt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der E-Mail-Empfänger sich eine Annahme des Angebotes ausdrücklich vorbehält, so das AG Butzbach (Urt. v. 14. Juni 2002 - Az.: 51 C 25/02), das AG Wolfenbüttel (Urt. v. 14. März 2003 - Az.: 17 C 477/02) und das LG Essen (Urt. v. 13. Februar 2003 - 16 O 416/02). Denn das Einstellen und Online-Anbieten eines Produktes ist - wie im Offline-Leben die Präsentation im Schaufenster - lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum) anzusehen.
In der aktuellen Entscheidung schloss sich nun das LG Gießen dieser, inzwischen als ständigen Rechtsprechung zu bezeichnenden Ansicht an: Ein Vertrag komme nur dann zustande, wenn die Kauf-Bestätigungs-Mail verbindlich sei.