Urteil des AG Krefeld vom 24.09.2003 - Az.: 71 C 172/03
(Leitsatz:)
Bei "11xxx"-Mehrwertdiensten ist der Netzbetreiber verpflichtet, die vollständigen Verbindungsdaten und die Angabe, welcher Dienst sich hinter dieser Nummer verbirgt, beizubringen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei der Abrechnung eine Rufnummernverkürzung beantragt hat.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld240903.htm
Hinweis:
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