Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Lübeck vom 06.11.2003 - Az.: 29 C 2632/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Ist bei einem Einzelverbindungsnachweis die Zielrufnummer um die letzten drei Stellen verkürzt dargestellt, so hat der Netz-Betreiber die Pflicht, die vollständigen Daten offenzulegen. Tut er dies nicht, genügt er nicht seiner Beweispflicht.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agluebeck061103.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.