Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Hamburg St. Georg vom 29.10.2003 - Az.: 915 C 263/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Eine Beweislastumkehr wie sie von der Rechtsprechung für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten im Telefonverkehr bei Vorlage entsprechender Einzelverbindungsübersichten entwickelt wurde, ist hier insoweit nicht angezeigt. Denn anders als im Telefonverkehr ist es bei Nutzung eines Internetzuganges nämlich durchaus denkbar, dass sich - beispielsweise durch die ungewollte Installation eines sog. Dialers - ohne Kenntnis des Nutzers Verbindungen zu Mehrwertdiensten aufbauen
3. Ein Vertragsschluss lässt sich auch nicht nach den Grundsätzen über die Zurechnung einer ohne Erklärungsbewusstsein abgegebenen Willenserklärung begründen, da der Telefon-Kunde nicht fahrlässig gehandelt hat. Es besteht seitens des Telefon-Kunden keine Verpflichtung, Schutzvorkehrungen gegen die ungewollte Installation sog. Dialer auf seinem Rechner zu treffen oder den ordnungemäßen Aufbau von Internetverbindungen regelmäßig zu überprüfen. Derartige Schutz- und Kontrollpflichten überfordern bereits einen durchschnittlich befähigten Internernutzer.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghamburgstgeorg291003.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.