In der letzten Zeit passiert es immer häufiger, dass Internet-Verkäufer aufgrund eines Software- oder Tipp-Fehlers Produkte gegen traumhaft niedrige Preise (z.B. 1 Euro für eine Digital-Kamera) anbieten.
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob in einem solchen Fall ein Anfechtungsrecht des Verkäufers besteht. Das LG Köln (Urt. v. 16.04.2003 - Az.: 9 S 289/02) verneinte dies, während das OLG Frankfurt (Urt. v. 20.11.2002 - Az.: 9 U 94/02) und und das AG Westerburg (Urt. v. 14.03.2003 - Az.: 21 C 26/03) die Anfechtung bejahten.
Nun hat sich das OLG Oldenburg (Urt. v. 30.10.2003 - Az.: 8 U 136/03) letzterer Ansicht angeschlossen.
Dabei ist wichtig zu betonen, dass dem Fall besondere Umstände des Einzelfalls zugrunde lagen. Denn hier wusste der Käufer, dass der Verkäufer einen höheren Wert wollte. Ob die Richter ein Anfechtungsrecht auch dann bejaht hätten, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, bleibt somit offen.
Bedenklich erscheint auch die Tatsache, dass das OLG sich auf den Umstand des doch erheblichen Unterschiedes zwischen Marktwert der Sache und falschem Verkaufspreis stützt:
"Dem neben und nach der Internetauktion geführten EMail-Wechsel der Parteien sind hinreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte sich verschrieben hat und dass sie nicht 100,00 €, sondern 1.000,00 € als Mindestgebot eingeben wollte. Das ist insbesondere im Hinblick auf den zwischen den Parteien unstreitigen Marktwert der Möbel von 6.000,00 € plausibel."
Eine solche Argumentation steht im klaren Widerspruch zu den gängigen Online-Auktionen, bei denen es inzwischen häufig der Fall ist, dass auch teure Produkte für sehr geringe Preise versteigert werden.