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AG Dortmund: Neues 0190-Dialer-Urteil

Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:

Urteil des AG Dortmund vom 21.11.2003 - Az.: 125 C 8822/03

(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

2. Angesichts des festzustellenden erheblichen Missbrauchs von Dialern und vor dem Hintergrund eines effektiven Verbraucherschutzes kann nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Telefon-Kunde durch ein konkludentes Verhalten den Vertrag über die Nutzung der Leitung geschlossen hat.

3. Eine solche Beweislast-Verteilung ergibt sich deswegen, weil nur Netz-Betreiber in der Lage ist, die einzelnen Mehrwertdienste-Anbieter entsprechend auf ihre Seriosität zu überprüfen, denn alleine der Netz-Betreiber kann feststellen, ob bei bestimmten Rufnummern sich die Beschwerden von Telefonkunden häufen.

4. Eine solche Überprüfungspflicht ergibt sich insbesondere dann, wenn die problematischen Einwahlen besonders häufig bei ein und demselben Netz-Betreiber stattfinden.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agdortmund211103.htm

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.

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