Es gibt ein neues Urteil in Sachen überhöhter/hoher Telefon und Beweislast:
Urteil des OLG Hamm vom 17.10.2003 - Az.: 34 U 104/02
(Leitsätze:)
1. Gemäß § 16 Abs.3 TKV obliegt dem Netz-Betreiber der Nachweis, dass die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang des Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet wurde.
2. Erfolgt eine technische Überprüfung nach § 16 Abs.1 TKV und ergeben sich dabei keine Mängel und auch keine Hinweise für Manipulationen durch Dritte, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Telefon-Kunde die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Telefon-Kunde jedoch entkräften, wenn er Umstände nachweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, atypischen Geschehensablaufes ergibt. Eine Telefon-Gesprächsdauer von über 101 Stunden allleine reicht für die Annahme eines solchen atypischen Geschehensablaufes noch nicht aus.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/olghamm171003.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von überhöhten Telefonrechnungen und Dialern finden Sie unter www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen. Das Portal betreibt die Kanzlei Dr. Bahr.