Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:
Urteil des AG Viersen vom 20.01.2004 - Az.: 17 C 304/03
(Leitsätze:)
1. Der Netz-Betreiber ist beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.
2. Fehlt die technische Überprüfung nach § 16 TKV, so greift kein Anscheinsbeweis zugunsten des Netz-Betreibers.
3. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2000 ist nicht ausreichend, um die Nachweispflicht nach § 16 Abs.3 TKV zu erfüllen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agviersen200104.htm
Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.