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LG Bonn: Mängel beim Softwarepflegevertrag

Das LG Bonn (Urt. v. 19.12.2003 - Az.: 10 O 387/01) hatte über die Mängel und Leistungsstörungen bei einem Softwarepflegvertrag zu urteilen. Dabei hatten die Richter über mehrer wichtige Punkte zu urteilen.

Als erstes ging es um die Frage, ob die Kündigung des Software-Pflegevertrages evtl. auch die Kündigung des Software-Vertrages nach sich ziehen kann:

"Der Gläubiger kann daher im Grundsatz keine Rechte daraus herleiten, dass er für eine Leistung seines Schuldners keine Verwendung (mehr) hat. Dies ist jedoch ausnahmsweise anders, wenn sich der Schuldner den Verwendungszweck des Gläubigers derart zu eigen macht, dass sein Verlangen, den Vertrag trotz aufgetretener Störung unverändert durchzuführen, gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und damit gegen Treu und Glauben verstieße.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat ihre Anpassungsleistungen aufbauend auf Software- und Softwarepflegevertrag erbracht. Die Anpassungsleistungen machten nur vor dem Hintergrund dieser Verträge Sinn. Wenn nunmehr aufgrund einer von der Klägerin zu verantwortenden Leistungsstörung Software- und Softwarepflegevertrag rückabgewickelt werden, so ist eine wirtschaftliche Verwertung der geleisteten Anpassungsarbeiten dem Beklagten nicht mehr möglich.

Der Beklagte hat auch wirksam den Rücktritt vom Softwarepflegevertrag erklärt."


Des weiteren hatte das LG zu beurteilen, wann im konkreten Einzelfall ein Mangel vorliegt.

Dies hat es zum einen bejaht, wenn die Software-Dokumentation ungenügend oder nicht (mehr) aktuell ist:

"Die (...) Softwaredokumentation [war] mangelhaft.

Aufgabe einer Softwaredokumentation ist es, die Funktionen der Software zu beschreiben und in ihrer Summe alle die Kenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Software ohne Bedienungsfehler zur Verwirklichung des mit ihrer Anschaffung vertraglich vorgesehenen Zwecks nutzen zu können.

Dieser Bedeutung wird die dem Beklagten zur Verfügung gestellte Softwaredokumentation (...) nicht gerecht. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin dem Beklagten nach einem "Update" (...) eine aktualisierte Softwaredokumentation nicht zur Verfügung gestellt hat. (...) über vierzig der insgesamt hundertzehn abgebildeten Bildschirmdialoge [waren] nicht (mehr) aktuell, sondern entstammten einer veralteten DOS-Version mit textorientierter Oberfläche."


Einen weiteren Mangel sahen die Richter in dem Umstand, dass der Software kein Stichwort- und auch kein Inhaltsverzeichnis beilag. Und ein weiteres Problem war:

"(...) der Kunde muss in die Lage versetzt werden, die Software im Bedarfsfall erneut oder auf einer anderen Anlage zu installieren. Dazu muss die Dokumentation den Kunden in die Lage versetzen."

Da auch dies hier nicht der Fall, lag ein weiterer Fehler vor.

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