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LG Mannheim: Dialer-Preisangabe-Pflicht

Nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Berlin (VBZ Berlin) sind die Verbraucherschützer gegen die Webseite www.referate.ag mittels eine einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 12. Februar 2004 - Az. 7 O 47/04) vorgegangen.

Begründung der VBZ Berlin:
"Besonders infam sind solche Angebote, in denen insbesondere Kinder und Jugendliche über Suchmaschinen auf solche Seiten gelockt werden, die ihnen Hilfe für Hausaufgaben versprechen. Hier versuchen die Anbieter, die Unerfahrenheit der Jugendlichen auf äußerst verwerfliche Weise auszunutzen und ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen."

Der konkrete Wortlaut der Verfügung liegt noch nicht vor, jedoch ist wahrscheinlich, dass die VBZ Berlin hier einen Verstoß gegen die PreisangabenVO rügt und zudem eine Verletzung des § 1 UWG sieht, weil - nach ihrer Meinung - die mangelnde geschäftliche Erfahrenheit von Minderjährigen ausgenutzt wird.

Wichtig anzumerken ist noch, dass es sich um eine einstweilige Verfügung handelt, die ganz offensichtlich ohne Anhöhrung der Gegenseite erlassen wurde. D.h. die Gegenseite hat die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, so dass über diese Verfügung mündlich verhandelt und über deren Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung entschieden wird.

Unabhängig vom vorliegenden Sachverhalt ist ein Verstoß gegen § 1 UWG immer dann gegeben, wenn besonders schutzwürdige Personen, somit insbesondere Kinder und Jugendliche, zu unwirtschaftlichen Ausgaben veranlasst werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Kinder und Jugendliche meist noch nicht in ausdrücklichem Maße in der Lage sind, Waren- und Dienstleistungsangebote kritisch zu hinterfragen. Vielmehr entscheiden sie gefühlsmäßig und folgen einer spontanen Eingebung.

Diese Rechtsprechung führt auch dazu, dass nach Ansicht des LG Hamburg (Urt. v. 14. Mai 2002 - Az: 312 O 845/01) die Werbung für Handy-Klingeltöne, die mehr als 3,- Euro pro Download kosten, in Jugendzeitschrift wettbewerbswidrig ist. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu diesem Urteil finden Sie hier.

Das OLG Hamburg (Urt. v. 10. April 2003 - Az.: 5 U 97/02) bestätigte in der 2. Instanz diese Entscheidung. Eine ausführliche Anmerkung von RA Dr. Bahr zu dieser Entscheidung finden Sie hier.

Nachtrag (heute, 12:28):
Inzwischen liegen uns Informationen vor, die bestätigen, dass nicht nur Dialer-Seiten abgemahnt wurden, die sich hauptsächlich an Minderjährige richten, sondern auch solche, die keine spezielle Zielgruppe haben. Insofern wird hier anscheinend ganz allgemein eine Verletzung der Preisangabenpflicht gerügt.

Die ganze Thematik betritt absolutes Neuland. Es ist unklar, ob die einzelnen Webmaster einer Preisauszeichnungspflicht auf den eigenen Seiten unterliegen (was im vorliegenden Fall moniert wird). Oder ob es ausreichend ist, vor dem eigentlichen Bezug des Dialers auf den Preis hinzuweisen, was gängige Praxis bei allen Dialer-Herstellern ist.

Auf die weitere Entwicklung darf man gespannt sein.

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