Die 85-jährige Therese B. aus Haar ließ im Oktober 2002 das Dach ihres Hauses auf Vermittlung des Handelsvertreters S. neu beschichten. S. vermittelt auch Verträge für eine Fensterfirma.
Am 28.10.2002 besuchte er die alte Dame noch einmal wegen der Dachbeschichtung. Dabei kam die Rede auf die Sanierung der Fenster in ihrem Haus. Weil sich Therese B. dafür interessierte, füllte S. sofort ein Auftragsformular aus für den Einbau von Renovierungsfenstern zum Preis von 37.955,83 €. Therese B. unterschrieb den Bestellschein und gesondert auch die Belehrung, dass sie binnen zwei Wochen "in Textform" den Kauf widerrufen könne.
Etwa zwei Wochen später bestellte sie wieder über Vertreter S. bei der Fensterfirma noch eine Kunststoffbalkontüre zum Preis von 3.587,- € inklusive Einbau.
Etwa fünf Monate später besann sie sich jedoch eines Besseren und focht den Vertrag über ihren Rechtsanwalt mit Schreiben vom 17.4.03 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Sie benötige weder aus Wärmeschutz- noch aus Sicherheitsgründen neue Fenster. S. habe sie falsch beraten. Außerdem seien die Preise überhöht.
Die Fensterfirma fasste dieses Schreiben als Kündigung auf und verklagte B. auf Bezahlung eines Teils der vereinbarten Vergütung in Höhe von 11.818,22 €. Dieser Betrag entspricht 33% des vereinbarten Nettowerklohnes. Darin enthalten sind 22% Handelsvertreterprovision für S., 5% Bearbeitungsgebühr und 6% kalkulierter Gewinn.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München I wies die Klage ab: Die alte Dame habe ein Widerrufsrecht gem. § 312 BGB. Von diesem Recht habe sie Gebrauch gemacht.
Es handele sich bei beiden Verträgen um Haustürgeschäfte, die in der Privatwohnung der Beklagten ohne vorherige Bestellung initiiert, ausgehandelt und abgeschlossen wurden. Therese B. hatte den Vertreter S. nicht extra eingeladen, um mit ihm über die Sanierung ihrer Fenster zu verhandeln. Dass die 85-Jährige anlässlich des Vertreterbesuchs von sich aus auf die Fenster zu sprechen kam, ändere nichts an der "Haustürsituation". Der Verbraucher soll sich von einem Vertrag lösen können, der auf Überrumpelung oder einem übereilten Entschluss beruht.
Dies ist nach Auffassung des Gerichts auch dann zu befürchten, wenn der Verbraucher sich zwar grundsätzlich für ein Angebot interessiert, Zeit und Ort der Vertragsverhandlungen aber nicht vorher selbst bestimmt hat. Auch in diesen Fällen bestehe die Gefahr, dass der Kunde weniger gut vorbereitet in die Verhandlungen gehe als bei einem selbst gewählten Termin und dass er dem Eindruck erliege, eine unerwartete Gelegenheit "jetzt oder nie" ergreifen zu müssen.
Normalerweise hätte Therese B. ihre Bestellung innerhalb von zwei Wochen widerrufen müssen. Richter Richard Wimmer sieht in der Erklärung vom 17.4.2003 trotzdem einen rechtzeitigen Widerruf, weil die alte Dame über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Es sei dem Laien nicht verständlich, was mit einem Widerruf "in Textform" gemeint sei. Hierzu hätte es einer Erklärung durch Nennung eines Beispiels wie Brief, Fax oder Email bedurft.
Der Begriff "Textform" geht auf eine neue gesetzliche Bestimmung zurück, die neben Brief und Fax auch neue elektronische Medien zulässt.
Quelle: Pressemitteilung des LG München I v. 31.03.2004