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AG Aue: Neues 0190-Dialer-Urteil

Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:

Urteil des AG Aue vom 19.12.2003 - Az.: 1 C 1005/03:

(Leitsätze:)
1. Beantragt ein Anschluss-Inhaber bei Vertragsabschluß eine verkürzte Rufnummern-Speicherung, ist der Netz-Betreiber weder technisch in der Lage noch berechtigt, eine Speicherung der vollständigen Rufnummern vorzunehmen.

2. Wird der Anschluss-Inhaber vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienste nicht über die anfallenden Kosten informiert, gilt eine Vergütung gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Es gilt dann gemäß § 612 Abs.2 BGB die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme derartiger Mehrwertdienste als vereinbart.

3. Die Bestimmungen des zum 15.08.2003 in Kraft getretenen 0190-Reformgesetzes gelten nicht für Sachverhalte vor diesem Zeitpunkt, da es ansonsten keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft hätte.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agaue191203.htm

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.

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