Das OLG Köln (Urt. v. 07.05.2004 - Az.: 6 U 4/04) hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen an die Preisauszeichnung im Internet mittels Links zu stellen sind.
Die Parteien stehen als Anbieter von Handys miteinander im Wettbewerb. Die Klägerin beanstandet ein Angebot der Beklagten im Internet, das den Erwerb eines Sony Ericsson Handys zum Preis von 99,95 Euro bei gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages zum Gegenstand hat, als Verstoß gegen § 1 PAngV.
Gegenstand der Beanstandung ist der Vorwurf, die nach der PAngV notwendigen Angaben seien dem Angebot nicht eindeutig zugeordnet und nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar gemacht worden.
Der Kunde erlangt Informationen über das Angebot auf einer Internetseite der Beklagten (vgl. hier die umstrittene Abbildung). Auf dieser Internetseite, die durch einen Button "Bestellen" die Möglichkeit der Bestellung des Handys vorsieht, befindet sich neben der Preisangabe und neben dem Text, der unter der Überschrift "Ihr Vorteil bei Online-Bestellung" steht, jeweils ein mit "i" gekennzeichneter Button, der angeklickt werden kann.
Außerdem findet sich unter der Überschrift "Tarifvorteile" die mit einem Pfeil gekennzeichnete Angabe "mehr Tarif-Details". Klickt der Interessent den erwähnten Button ("i") an, so gelangt er auf eine Internetseite der Beklagten (vgl. hier die umstrittene Abbildung).
Klickt er den Link "mehr Tarif-Details" an, so gelangt der Interessent auf eine weitere Internetseite der Beklagten (vgl. hier die umstrittene Abbildung).
Die Vorinstanz, das LG Köln, hat es der Beklagten untersagt, in dieser Art und Weise für ihr Produkt zu werben. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die erforderlichen Preisangaben über einen Link gemacht würden. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Nutzer wisse, was ihn am Ziel der Verknüpfung erwarte. Hier sei aber dies nicht der Fall, da der Kunde davon ausgehe, schon auf der ersten Seite alle notwendigen Informationen erhalten zu haben.
Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein. Sie machte geltend, inzwischen wisse die Allgemeinheit, dass günstige Handy nur mit einem entsprechenden Netz-Vertrag abgeschlossen werden könnten. Auch sei der Fall vergleichbar zum Offline-Bereich, wo ein kleines Sternchen ausreiche, um der PAngV zu genügen.
Dieser Ansicht ist das OLG Köln nicht gefolgt, sondern hat vielmehr die Berufung als unbegründet zuruckgewiesen. Denn die Beklagte sei gem. § 1 Abs.1 S.1 PAngV zur Angabe sämtlicher Preise verpflichtet, die für den Erwerb des Handys und im Rahmen des Netzkartenvertrages zu zahlen seien:
"Auf der Internetseite der [Beklagten] (...) sind die zu zahlenden Tarife nicht vollständig angegeben.
Es fehlt der Hinweis auf den einmaligen Anschlusspreis von 24,95 EUR und auf die monatliche Grundgebühr in Höhe von 9.95 EUR (...).
Die [Beklagte] kann (...) Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise allerdings auch - vergleichbar einem Sternchenhinweis in der Printwerbung - dadurch nachkommen, dass sie die notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird.
Das setzt aber im Hinblick auf die An forderungen des § 1 Abs.6 PAngV voraus, dass hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt."