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AG Gießen: Neues 0190-Dialer-Urteil

Es gibt ein neues Urteil in der Dialer-Problematik:

Urteil des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04 - :

(Leitsätze:)
1. Eine Abtretungsvereinbarung genügt den Mindestanforderungen an eine Bestimmbarkeit nicht, wenn "Forderungen abgetreten werden sollen, die zum Inkasso übergeben werden", und ist somit unwirksam.

2. Eine Abtretungsvereinbarung ist nichtig wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, wenn ein Inkassounternehmen vom Provider Einzelverbindungsdaten ohne Einwilligung des Kunden und ohne vertragliche Klärung erhält (§§ 134 BGB, 206 StGB, 85 TKG).

3. Anbieter ist detailiert beweispflichtig für die Inanspruchnahme der Leistung.

4. Legt der Netz-Betreiber keine technische Überprüfung nach § 16 TKV vor, trotzdem der Kunde diese verlangt, hat er keinen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Telefon-Entgelte.


Urteil des AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04

Hinweis:
Zu der rechtlichen Problematik von Dialern finden Sie auf unserem Internet-Portal www.dialerundrecht.de ausführliche Erläuterungen.

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