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AG Nürnberg: Pseudonyme bei Domain-Namen

Das AG Nürnberg (Urt. v. 29.04.2004 - Az.: 14 C 654/04) hatte darüber zu entscheiden, ob Pseudonyme in Domain-Namen namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB genießen.

Der Kläger hieß Kerner. Die Beklagte, die mit bürgerlichem Namen anders hieß, hatte als Künstlernamen in ihrem Personalausweis den Namen Kerner eingetragen. Für sie war auch die Internetdomain "kerner.de" registriert.

Der Kläger machte nun geltend, die Beklagte habe kein Recht, diese Domain zu verwenden, da es sich um ein vollkommen unbekanntes Pseudonym handle, aus dem die Beklagte nichts herleiten könne.

Das AG hat der Klage stattgegeben:

"(...) In der Rechtsprechung (ist) anerkannt, daß auch der Berufs- und Künstlername unter den Schutz des bürgerlichen Namens keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms genießt (...).

Insoweit gilt dies aber nur mit der Einschränkung, dass das Pseudonym dem namensrechtlichen Schutz nur dann zugänglich ist, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt (...). Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen.

Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Träger desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtiger sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen."


Das AG Nürnberg bezieht sich damit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 26.06.2003 - Az.: I ZR 296/00: maxem.de), wo die Richter damals diesen Grundsatz ausdrücklich so festlegten.

Da im vorliegenden Fall das Pseudonym der Beklagten über keine Verkehrsbekanntheit verfügte, gab das Gericht der Klage statt.

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