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AG Duisburg: Widerrufsmöglichkeiten bei Online-Auktion

Das AG Duisburg (Urt. v. 25.03.2004 - Az.: 27 C 4288/03) hatte darüber zu entscheiden, ob einem Verkäufer bei einer Online-Auktion unter gewissen Umständen ein Widerrufsrecht zusteht.

Der Beklagte bot auf der Online-Plattform eBay eine Uhr zum Verkauf von ca. 1.200,- EUR an. Unter anderem erwähnte er in seiner Beschreibung, dass die Uhr eine Gravur tragen würde.

Er stellte das Angebot ein, beendete jedoch kurze Zeit später die Auktion, weil er sich über die Beschaffenheit der Uhr geirrt habe.

Der Kläger schrieb darauf hin den Beklagten an und fragte nach, ob er die Uhr erwerben könne. Der Beklagte bejahte dies, wollte nun aber anstatt der ursprünglichen 1.200,- EUR die Summe von 2.300,- EUR haben.

Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte sei hier an sein ursprüngliches Angebot gebunden und müsse ihm daher Schadensersatz leisten, weil er durch den Nichtverkauf eine teurere Uhr habe erwerben müssen.

Das AG Duisburg teilte hier die Meinung des Klägers und lehnte einen Widerruf des Beklagten ab:

" (...) der Beklagte war nicht berechtigt, sein verbindliches Angebot zum Verkauf seiner (...) Uhr zu widerrufen. Nach § 9 Ziff. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Websites hat der Beklagte als Mitglied "ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss" abgegeben. "Dabei bestimmt der Anbieter eine Frist, binnen derer das Angebot durch ein Gebot angenommen werden kann".

Als Gründe für eine vorzeitige Angebotsrücknahme werden anerkannt (...) ein Irrtum über die Beschaffenheit des angebotenen Artikels (...)."


Ein solcher Irrtum über die Beschaffenheit liege hier jedoch nicht vor, da der Beklagte ja ausweislich der Produktbeschreibung selber wusste, dass die Uhr eine Gravur trug. Insofern scheide ein Widerruf aus. Der Verkäufer sei an sein Angebot gebunden.

Die Entscheidung liegt auf einer Welle mit der des AG Menden (Urt. v. 10.11.2003 - Az.: 4 C 183/03), das geurteilt hatte, dass ein Mitbieter grundsätzlich an sein abgegebenes Angebot gebunden ist, auch wenn die Auktion noch andauere.

Bietet der Verkäufer seine Ware über die "Sofort kaufen"-Option an, handelt es sich hierbei um ein rechtsverbindliches Angebot und nicht nur um eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sog. invitatio ad offerendum), so die Ansicht des LG Saarbrücken (Urt. v. 02.01.2004 - Az.: 12 O 255/03) und des AG Moers (Urt. v. 11.02.2004 - Az.: 532 C 109/03).

Zu weiteren rechtlichen Problemen bei Online-Auktionen siehe unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 17: "Online-Auktionen und rechtliche Probleme".

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