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LG Frankfurt a.M.: Schadensersatz für verloren gegangene Domain

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.04.2004 - Az.: 2-8 S 83/03) hatte darüber zu entscheiden, ob der Kunde eines Internet Service-Providers (ISP) für eine verloren gegangen Domain Schadensersatz leisten kann.

Der Kläger sicherte sich im Jahre 1998 eine Domain, die beim Beklagten gehostet wurde. Ende 2002 merkte der Kläger, dass er unter der Domain und seinen E-Mail-Adressen nicht mehr erreichbar war. Da der Beklagte an die zuständige NIC-Stelle nicht die entsprechenden Gebühren abgeführt hatte, wurde die Domain freigegeben. Ein Dritter registrierte sich die Domain.

Der Kläger verlangte nun Schadensersatz. Zum einen die Kosten für den ursprünglichen Erwerb der Domain und zudem einen pauschalen Umsatzausfall von 150,- EUR/Monat.

Das LG Frankfurt a.M. hat den Anspruch weitestgehend bejaht:

"(...) nimmt die Kammer an, dass der Beklagte seine Pflichten aus dem (...) geschlossenen Providervertrag rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte hat die Domain (...) nicht in hinreichendem Maße verwaltet und überwacht. (...)

(...) nimmt die Kammer (...) an, dass der Beklagte zunächst verpflichtet ist, dem Kläger die Kosten für den Erwerb der Domain (...) zu zahlen. (...) Hätte (...) der Beklagte die (...) Pflichtverletzung nicht begangen, wäre der Kläger nach wie im Besitz der Domain (...) Damit besteht auf Seiten des Beklagten die Verpflichtung, dem Kläger - etwa durch Rückerwerb von der Fa. X (...) - die Domain zu verschaffen, damit der gleiche wirtschaftliche Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde."


Hinsichtlich des Erreichbarkeitsausfalls erklärt das Gericht:

"Soweit der Kläger für den Erreichbarkeitsausfall Zahlung von 150,00 EUR monatlich (...) begehrt, steht ihm indes kein Anspruch gegen den Beklagten zu.

Zwar hätte der Beklagte für den Erreichbarkeitsausfall des Klägers (...) grundsätzlich Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hat trotz des Umstandes, dass es sich bei der Domain (...) offenbar um eine sog. Top-Level-Domain handelt, nicht substantiiert dargetan, welcher konkrete wirtschaftliche Schaden ihm durch den Wegfall der Internetadresse entstanden ist. (...)

Abgesehen davon, dass es er einen - in der Höhe nicht vorgetragenen - Teil des Erreichbarkeitsausfalls durch die neu erworbene Domain (...) kompensiert haben dürfte, kann auf der Grundlage des unterbreiteten Vortrages nicht festgestellt werden, welchen konkreten Nutzen der Kläger etwa aus dem behauptetn über 400 Internetanfragen (etwa konkreter Jahresumsatz der durch Online-Angebot erzielten Mandanten-Akquisiton) gezogen hat."

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