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Affiliate-Interview mit OTTO

Affiliate.de hat ein interessantes Interview mit dem bekannten OTTO-Konzern über sein Affiliate-Programm veröffentlicht.

Zu Verwirrung dürfte insbesondere nachfolgende Antwort von OTTO: führen: "Affiliates dürfen auch mit AdWords für uns werben, auf jeden Fall! Wir geben unseren Affiliates sogar konkrete Tipps, wie Sie am besten vorgehen sollten."

Mancher Leser wird diese Äußerung dahingehend verstehen, dass er nun den Begriff "OTTO" als AdWord benutzen kann. Aber das werden die interviewten Gesprächspartner sicherlich nicht gemeint haben. Denn "OTTO" ist als Marke eingetragen und für die Benutzung dieser Marke müsste der Affiliate vorher eine Lizenz (§ 30 MarkenG) erworben haben.

Um dem generell bestehenden Missbrauch bei Clicks im Affiliate-Bereich (z.T. bis zu 50%, vgl. die Kanzlei-Info v. 09.10.2004) zu begegnen, hat OTTO eine Versandkostenpauschale von 5 EUR eingeführt. Damit ist aufgrund des fehlenden wirtschaftlichen Nutzens im Falle eines Click-Spammings die Gefahr eines Betruges sehr stark reduziert.

RA Dr. Bahr hat vor kurzem zu dem Problem des Click Spamming einen ausführlichen Aufsatz "Click Spamming: Ein (rechtlich) junges Phänomen" geschrieben.

Auf Affiliate & Recht bietet die Kanzlei Dr. Bahr Aufsätze, Gerichtsurteile, Newsletter und ein Forum zum großen Bereich der Affiliates und Merchants aus juristischer Sicht an.

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