Die Kanzlei-Infos hatten schon am 13.09.2004, dass die geplante Umsetzung der europäischen Finanzdienstleistungs-Richtlinie kurz bevorsteht. Diese Richtlinie zielt auf die europaweite Angleichung des Rechts für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen (Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung, Geldanlage) an Verbraucher insbesondere per Telefon, Fax oder Internet.
Im Rahmen dieser Erörterungen wurde am 29.10.2004 im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat auch über geplante allgemeine Veränderungen im Fernabsatzrecht diskutiert. Das amtliche Dokument, das das Ergebnis festhält, gibt es nun zum Download (BR-Drs. 815/04; PDF).
Danach ist neben den durch die Umsetzung der Finanzdienstleistungs-Richtlinie bedingten Änderungen auch eine Reform der Kostenregelung hinsichtlich der Rücksendung angedacht:
"§ 357 wird wie folgt geändert: (...) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht."
Somit soll für den Verbraucher bei Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts die Rücksendung zukünftig nur noch dann kostenfrei sein, wenn die zurückgeschickte Ware selbst mehr als 40,- € kostet. Bisher konnte der Verbraucher mißbräuchlich auch dann sein Porto sparen, wenn der Bestellwert insgesamt über 40,- € lag. Dieser Missbrauch soll nun verhindert werden.