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LG Hamburg: TLD "at" besitzt keine Kennzeichnungskraft

Das LG Hamburg (Urt. v. 10.12.2004 – Az.. 324 O 375/04) hatte darüber zu entschieden, ob ein klagendes österreichisches Unternehmen mit 3.750 Mitarbeitern an einer Domain unter der Top Level Domain „at“ im Verhältnis zu einer gleichnamigen Privatperson aus Deutschland bessere Rechte besitzt. Vgl. allgemein zum Domainrecht ausführlich unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 5 "Domain-Recht“.

Das Gericht hat die Klage des österreichischen Unternehmens zurückgewiesen, da keine Verletzung von Kennzeichenrechten vorliege.

Markenrechtliche Ansprüche lehnte das Gericht ab, da in dem zu entscheidenden Fall eine Privatperson den Domain-Namen für rein private Zwecke nutzen würde. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr scheide somit aus.

Ansprüche nach § 12 BGB wurden ebenfalls verneint. Bei den Parteien handele es sich um zwei gleichnamige Personen, so dass das Prioritätsprinzip („first come – first serve“ oder „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“) bei der Registrierung gelte.

Eine Ausnahme von dem Prioritätsgrundsatz lehnt das Gericht ab.

„Ausnahmen vom Prioritätsgrundsatz sind (…) nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen denkbar. Sie kommen bei Streitigkeiten um Domain-Namen allenfalls dann in Betracht, wenn der später gekommene Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, während der aktuelle Inhaber des Domain-Namens kein besonderes Interesse an gerade dieser Internet-Adresse dartun kann.“

Im vorliegenden Falle handelte es sich jedoch bei dem österreichischen Unternehmen selbst bei 3.750 Mitarbeitern nicht um ein überragend bekanntes Unternehmen.

Das LG kam auch nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der Domain-Namen unter Top Level Domain „at“ (für Österreich) registriert wurde.

„Country-Code TLDs (Länderkennungen) besitzen im Verkehr keine hinreichende namensrechtlich relevante Kennzeichnungskraft. Der Verkehr erwartet hinter einer Domain mit der TLD „.at“ keineswegs zwingend ein Angebot mit einem wie auch immer gearteten Österreich-Bezug. Dafür spricht bereits, dass die Registrierung eines Domain-Namens unter dieser TLD gerade nicht an den Nachweis eines Bezuges des jeweiligen Antragstellers und/oder Angebots zu Österreich gebunden ist.“

Dieses Urteil hat einerseits die ständige Rechtsprechung zum Gleichnamigenrecht bestätigt und ist andererseits die wohl erste Entscheidung in Deutschland über die Kennzeichnungskraft einer Country-Code-TLD.

Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung auch vor dem OLG Hamburg noch Bestand haben wird.

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