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LG Köln: Auskunftsanspruch gegen Provider

Das LG Köln hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 28.07.2004 - Az.: 28 O 301/04) mit einem Auskunftsanspruch wegen Urheberechtsverletzung auseinandersetzen. Ein Tonträgerunternehmen hatte festgestellt, dass unter einer IP-Nummer illegale Musikdownloads angeboten wurden und diese Downloads ihre Urheberrechte verletzte. Da der die Downloads anbietende Nutzer nicht ermittelbar war, unter der IP-Nummer jedoch ein Internprovider erfragt werden konnte, wurde der Internetprovider auf Auskunft über den Namen und die Adresse seines Nutzers in Anspruch genommen.

Das LG Köln anerkannte den Auskunftsanspruch gemäß § 101a UrhG jedenfalls bei dessen analoger Anwendung.

§ 101a UrhG ist nach der Auffassung der Richter aufgrund des Vorliegens einer planwidrigen Gesetzeslücke jedenfalls in entsprechender Anwendung nicht nur auf körperliche Vervielfältigungsstücke, sondern auch auf unkörperliche Werke (z.B. digitale Musikdateien) zu erstrecken.

§ 101a UrhG wurde 1990 erschaffen. Zu dieser Zeit hätten unkörperliche Werke zur Überzeugung der Kammer noch keine wesentliche Rolle gespielt. Mithin konnte der Gesetzgeber digitale Werke bei der Schaffung des Auskunftsanspruch noch nicht berücksichtigen. Dies hätte die Legislative jedoch bei entsprechender Kenntnis der heutigen Bedeutung der digitalen Werke getan. Folglich sei diese Regelungslücke im Wege einer Analogiebildung zu schließen.

Der Internetprovider sei durch die Zurverfügungstellung der technischen Voraussetzungen für einen Internetzugang auch an den illegalen Downloads beteiligt, so dass er selbst ohne Verschulden als Mitstörer auf Auskunft in Anspruch genommen werden könne.

Diesem Ergebnis stände auch keine Privilegierung des Providers nach dem TDG entgegen. Ferner widersprächen auch datenschutzrechtliche Bestimmungen ebenso wie das Fernmeldegeheimnis nicht dem Auskunftsanspruch.

Diese Entscheidung steht in eine Reihe mit einigen weiteren Entscheidungen. So haben auch das LG München (Urt. v. 07.05.2003 – Az.: 21 O 5250/03) in direkter Anwendung des § 101a UrhG und das LG Hamburg (Urt. v. 07.07.2004 - Az. 308 O 264/04 = Kanzlei-Info v. 21.10.2004) in dessen analoger Anwendung einen Auskunftsanspruch gegen Internetprovider bejaht.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidungen auch in naher Zukunft noch Bestand haben werden. Denn der Gesetzgeber hat sich nunmehr in seinem Referentenentwurf zum 2. Korb der Urhebernovelle ausdrücklich gegen die Schaffung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen Internetprovider entschieden. Sofern diese Auffassung bis zur Gesetzesverabschiedung aufrecht erhalten werden sollte, kann eine Regelungslücke jedenfalls nicht mehr unter Berufung auf den Willen des Gesetzgebers konzipiert werden.

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