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AG Viechtach: Missbräuchliche Abmahnung = kein Kostenersatz

Das AG Viechtach (Urt. v. 27.01.2005 - Az.: 1 C 0476/04 - PDF) hatte zu urteilen, ob ein großes Wirtschafts-Unternehmen von einem potentiellen Rechteverletzer Abmahnkosten verlangen kann oder ob es sich vorhalten lassen muss, dass es sich um eine bloße standardisierte Serien-Abmahnung handle, die keine Kostenfolge auslöst.

Wie schon das AG Kiel (Urt. v. 18. Februar 2004 - Az.: 113 C 278/03) und das AG Ebersberg (Urt. v. 11.10.2004 - Az.: 2 C 719/04), bei dem die Klägerin ebenfalls Abmahnkosten geltend machte, hat das AG Viechtach den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten mit deutlichen Worten abgelehnt. In allen drei Fällen wurden die Beklagten durch die Kanzlei Dr. Bahr vertreten.

"Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Unterlassungserklärung zu. Dies daher, da diese Kosten zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren (...).

Grundsätzlich sind Kosten einer (berechtigten) Abmahnung jedenfalls nur dann ersatzfähig, wenn diese Kosten zur Rechtsverfolgung erforderlich waren (...). Die Einschaltung war jedoch aus Sicht des Gerichts für die Klagepartei nicht erforderlich. Auf die zutreffenden Gründe der vorgelegten Urteile des AG Kiel (...) sowie des AG Ebersberg (...) nimmt das Gericht voll inhaltlich Bezug."


Und weiter:

"Anzuführen ist noch, dass auch der Einwand der Klägerin, dass sie aufgrund des Massenphänomens die Fälle auswärtig bearbeiten lassen muss, nicht zu einer anderen Entscheidung führt.

Dies daher, da (...) die Klägerin selbst die Rechtsverstöße aufdeckt. Insofern sind bereits Kräfte der Klägerin mit dem Fall involviert. Diese müssen auch rechtliches Know-how besitzen, um einen entsprechenden Fall im Internet aufzudecken, diesen entsprechend zu würdigen und dann anschließend an einen Rechtsanwalt weiterzugeben."


Das LG Hamburg hat in einem vergleichbaren Fall, in dem die Klägerin ebenfalls die Abmahnkosten einklagte, dagegen die Kosten für ersatzfähig eingestuft, vgl. die Kanzlei-Info v. 26.01.2005.

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