Das AG Meppen (Urt. v. 26.07.2004 - Az.: 8 C 742/04) hatte zu entscheiden, wie ein Kaufpreis-Angebot bei einer Online-Auktion zu verstehen ist: Netto oder brutto.
Die Klägerin verkaufte bei eBay ein Fahrgestell und schrieb im Versteigerungstext ausdrücklich, dass der genannte Preis sich zzgl. MwSt verstehe. Gemäß § 8 Nr. 6 der eBay-AGB müssen die angegebenen Preise jedoch jeweils Brutto-Preise sein.
Der Käufer verweigerte demnach die Zahlung. Die Verkäuferin klagte daraufhin auf Begleichung des Kaufpreises zzgl. MwSt. und bekam recht:
"Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem (...) geschlossenen Kaufvertrag (...) den eingeklagten Betrag.
Der Vertragsschluss zwischen den Parteien erfolgte auf Grund des in das Netz von eBay gestellten Angebots der Klägerin. Dort heisst es ausdrücklich: "Der Preis versteht sich netto zzgl MwSt. von zur Zeit 16%".
Auf dieses Angebot der Klägerin hat der Beklagte sein Preisangebot (...) abgegeben. Unter Berücksichtigung des in Netz gestellten Angebotes der Klägerin, in dem ausdrücklich aufgeführt ist, dass der Preis sich als Netto-Preis (...) verstehe, musste ein unbefangener Betrachter in der Situation des Beklagten davon ausgehen, dass sich zu dem (...) Preisangebot noch die Mehrwertsteuer hinzuaddiere.
Dabei spielt es keine Rolle, ob nach den Allgemeinen Verkaufsbedingungen der Firma eBay sich der Preis (...) als Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer versteht. Eine solche Regelung in den AGB beträfe allenfalls das Innenverhältnis der jeweils einzelnen Partei mit der Firma eBay, hat jedoch keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien (...)."