Das AG München (Urt. v. 14.12.2004- Az.: 114 C 29320/04) hatte über die Beweislast bei Premium-SMS-Verträgen zu entscheiden.
Die Klägerin forderte Entgelte aus einem Mobilfunk-Vertrag für den Erwerb von Klingeltönen, die der Beklagte angeblich mittels Premium-SMS gekauft hatte.
Die Klägerin legte einen Einzelverbindungsnachweise vor und berief sich auf den Umstand, dass sie nach § 5 TKG regelmäßigen Pflichten unterliege. Nähere Angaben über die Umstände hinsichtlich des Zustandekommens des Vertrages konnte sie dagegen nicht machen.
Das AG München hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die Beweislast treffe, substantiiert darzulegen wie der Premium-SMS-Vertrag zustande gekommen ist. Da sie dies nicht könne, sei die Klage abzuweisen:
"Auch hat die Klägerin (...) nicht den Beweis für die Richtigkeit der vorgelegten Einzelverbindungsnachweise erbracht. Das Gericht folgt der Klägerin nicht dahingehend, dass die vorgelegten Einzelverbindungsnachweise den Beweis des ersten Anscheins für ihre Richtigkeit begründen.
Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Häufigkeit und die Häufung der Inanspruchnahme der Sonderdienste eher gegen die Vermutung der Richtigkeit des Einzelverbindungsnachweises sprechen.
So werden in dem streitgegenständlichen Zeitraun an einzelnen Tagen über 80 Einzelverbindungen abgerechnet. Am 03.09. werden z.B. in der Zeit von 18.00 - 21.30 Uhr in Abständen von höchstens Minuten regelmäßig ohne Pause die Sonderdienste beansprucht. Ein derartiges Verhalten legt nach Auffassung des Gerichts die Vermutung für seine Richtigkeit nahe."
Das AG München legt somit genauso wie das AG Aachen die Beweislast dem Netz-Betreiber auf, vgl. die Kanzlei-Infos v. 21.12.2004.