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BGH: Täuschung bei Angebot für Online-Eintrag?

Seit Jahren kursieren im Netz dreiste Angebote, Unternehmen in spezielle Online-Verzeichnisse einzutragen. Mal wird sich als offizielle Stelle ausgegeben, mal wird das Vertragsangebot als Rechnung "getarnt", in der Hoffnung, dass der angeblich in Rechnung gestellte Betrag von der unachtsamen Buchhaltung eines Unternehmens überwiesen wird.

Solche Ereignisse waren schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen: Zur strafrechtlichen Seite vgl. den BGH (Urt. v. 26.04.2001 - Az.: 4 StR 439/00; Urt. v. 4.12.2003 - 5 StR 308/03; = Kanzlei-Infos v. 04.02.2004), zur wettbewerbsrechtlichen siehe das AG Herford (Urt. v. 15.01.2003 - Az.: 12 C 1184/02 = Kanzlei-Infos v. 04.02.2004).

Nun hat der BGH in einem aktuellen Verfahren (Urt. 25.02.2005 - Az.: X ZR 123/03) Ausführungen zur Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemacht.

Maßgebliche Norm ist hier § 123 BGB. Danach müsse sowohl objektiv eine Täuschung vorliegen als auch subjektiv diese Täuschung vom Täuschenden gewollt sein.

Während ersteres der BGH problemlos bejahte, erörterte er ausführlich das zweite:

"Die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin ein Anfechtungsrecht (...) hat, hängt mithin davon ab, ob die Beklagte die "Offerte" in dem Bewußtsein, daß sie sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, und mit dem Willen, den Adressaten zu täuschen, der Klägerin zugesandt hat.

Da es hierbei ausschließlich um Gegebenheiten geht, die zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehören, sind diese Voraussetzungen regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich. Auf das Wissen und Wollen des Anfechtungsgegners muß vielmehr in aller Regel aus den objektiv feststellbaren Umständen des jeweiligen Falls geschlossen werden.

In Fällen, in denen - wie hier - eine Täuschung durch ein Anschreiben in Frage steht, bietet vor allem dessen Inhalt und Aufmachung Anhaltspunkte. Enthält das Schreiben objektiv unrichtige Angaben, wird insoweit regelmäßig bereits hieraus auf den erforderlichen subjektiven Tatbestand geschlossen werden können. (...)"


Jedoch schränkt der BGH dieses Prinzip ein:

"Insbesondere kann ein Täuschungswille nicht schon deshalb ohne weiteres angenommen werden, weil die Darstellung zur Irreführung geeignet ist. So kann eine irreführende Darstellung beispielsweise auch auf einem bloß ungeschickten Vorgehen bei der Formulierung beruhen, das allein nicht Ausdruck einer arglistigen Täuschung ist.

Bei lediglich irreführender Darstellung wird es deshalb vor allem darauf ankommen, wie stark die maßgeblichen Punkte verzerrt oder entstellt wiedergegeben sind und ob vom Absender wegen des Grades der Verzerrung oder Entstellung hätte erwartet werden können, daß Adressaten die wahren Umstände nicht richtig oder nicht vollständig erkennen können. Bejahendenfalls wird eher darauf geschlossen werden können, daß das Schreiben tatsächlich in der Erwartung, daß die Adressaten sich irren, und in dem Bewußtsein und mit dem Willen zu täuschen, abgesandt wurde, als wenn das Schreiben nur eine geringe Irreführungsgefahr in sich birgt."


Es ist somit immer eine Frage des konkreten Einzelfalls und der Formulierungen, ob eine arglistige Täuschung vorliegt oder lediglich ein rechtlich evtl. unbeachtlicher Irrtum.

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