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OLG Hamburg: Mithaftung des ISP für Markenverletzung seiner Kunden

Das OLG Hamburg (Beschl. v. 25.04.2005 - Az.: 5 U 117/04) hatte zu entscheiden, ob ein ISP für die Markenverletzung seiner Kunden als Mitstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Der Kunde hatte sich bei Einführung der neuen Umlaut-Domains die Domain "günstiger.de" registriert, obwohl der jetzige Kläger Inhaber einer entsprechenden Markeneintragung war.

Es ist ständige Rechtsprechung, dass einen ISP grundsätzlich keine Pflicht trifft, vorab zu überprüfen, ob der angemeldete Domain-Name Rechte Dritter verletzt. Ausnahme: Offensichtliche Rechtsverletzungen. Vgl. dazu unsere Rechts-FAQ "Recht der Neuen Medien", Punkt 10 "Haftung im Internet in besonderen Fällen: Haftung des DNS-Providers".

Hier hatte der Markeninhaber an alle ISPs, also auch an die Beklagte, vor der Domain-Registrierung durch den Dritten einen Rundbrief geschickt und darauf hingewiesen, dass sie ein entsprechendes Markenrecht besitze und daher alleine ihr die Domain zustehe.

Die Hamburger Richter hatten nun zu beurteilen, ob dieser Rundbrief u.U. abweichend vom o.g. Grundsatz besondere Prüfungspflichten des ISP auslöste.

"Hier ist die Antragsgegnerin zwar schon vor der Konnektierung mit dem Schreiben der Antragstellerin vom 4.2.2004 "vorgewarnt" worden.

Ob ein Markeninhaber allein durch Versendung derartiger Warnschreiben Prüfungspflichten des Betreibers eines Name-Servers einseitig begründen kann, erscheint indessen sehr zweifelhaft.

Selbst wenn dies bejaht würde, wären derartige Prüfungspflichten auf offenkundige Rechtsverletzungen begrenzt. Dass die Eintragung einer Domain "günstiger.de" für einen anderen als die Antragstellerin deren Kennzeichenrechte verletzen würde, war jedoch keineswegs offenkundig, wie das Landgericht überzeugend begründet hat.

Auch nach Erhalt der Abmahnung vom 9.3.2004 war eine Offensichtlichkeit nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Landgerichts nicht gegeben."

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