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BGH: Gewinnspiel + Bestellschein = rechtswidrig?

Der BGH (Urt. v. 03.03.2005 - Az.: I ZR 117/02) hat in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt, dass es bei Gewinnspielen rechtswidrig ist, auf der Teilnahme-Karte auch eine Bestell-Möglichkeit von Waren vorzusehen. Es handelt sich um sog. "Kopplungsgeschäfte", die nach § 4 Nr.6 UWG rechtswidrig sind.

Die höchsten deutschen Richter haben jedoch in der Entscheidung eine entscheidende Ausnahme von diesem Grundsatz zugelassen: Die Wettbewerbswidrigkeit entfalle dann, wenn der Eindruck verminden werde, es bestünde eine Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme.

Der Gewinnspiel-Veranstalter hatte u.a. geschrieben:

"Die Teilnahme ist nicht von einer Bestellung abhängig und Sie haben in jedem Fall die gleiche Gewinnchance ..."

Weiter fand sich dort der folgende Hinweis:

"Einfach auf dem Glücksschein mit Ihrer persönlichen Glücksnummer die Wunschfarbe ankreuzen und an B. absenden oder telefonisch mitteilen."

Für die telefonische Teilnahme war eine normale Telefonnummer mit Ortswahl angegeben.

Der Seite angeheftet war eine Bestellkarte für die in dem Katalog angeführten Artikel. Der untere Teil der Karte war als "Glücks-Coupon" bezeichnet und ermöglichte die Teilnahme an der Verlosung. Dieser Teil des Coupons war durch eine gestrichelte Linie mit einem Scherensymbol optisch abgesetzt und enthielt den Aufdruck:

"Wenn ich möchte, kann ich meinen Glücks-Coupon auch separat einsenden."

Der BGH hat diese optische und inhaltliche Trennung als ausreichend angesehen, um die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen:

"Der Hinweis auf den ausgelobten und bereits ausgelosten Gewinn ist so gestaltet, daß der verständige Verbraucher nicht annimmt, er müsse bestellen, um seine Gewinnchance zu wahren oder zu erhöhen. Die Beklagte weist die an der Teilnahme interessierten Kreise optisch hervorgehoben darauf hin, daß zwischen einer Warenbestellung und der Gewinnchance keine Abhängigkeit besteht.

Soweit der Senat in der Entscheidung "Versandhandels-Preisausschreiben" (WRP 1976, 172, 174) angenommen hat, ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ginge schon aufgrund der Verbindung von Bestell- und Gewinnspielschein davon aus, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, kommt es nach dem gewandelten Verbraucherleitbild auf eine damit umschriebene geringe Quote, wie sie die frühere Rechtsprechung als ausreichend erachtet hat, nicht mehr an.

Daß ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die unzweideutigen Hinweise auf eine mangelnde Verbindung von Warenbestellung und Gewinnspielteilnahme nicht ernst nimmt, sondern auch ohne konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, durch eine Warenbestellung könne die Gewinnchance verbessert werden, hat das Berufungsgericht verneint. Der von der Revision dagegen geltend gemachte Verstoß gegen Erfahrungssätze liegt nicht vor."


Ergebnis dieser Rechtsprechung dürfte sein, dass diese Ausnahme in der Praxis zukünftig die Regel sein wird.

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