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OLG Frankfurt: Vergleichende Werbung im TK-Bereich

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.03.2005 - Az.: 6 U 25/04) hatte darüber zu entscheiden, ob ein TK-Unternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es in seiner Anzeige mit den Worten wirbt „Na…, auch T- Aktionär?“ und mittels Tarif-Vergleichen damit versucht, Neukunden zu werben.

Die Deutsche Telekom AG (DTAG) sah dies als unzulässige, vergleichende Werbung an und begehrte vor Gericht die Unterlassung solcher Werbung.

Dem sind die Frankfurter Richter gefolgt und haben die Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft.

Gemäß § 6 UWG ist in Deutschland vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Verboten ist es jedoch, "die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen"(§ 6 Abs.2 Nr.5 UWG).

Dies sah das OLG Frankfurt hier als gegeben an:

"Damit wird gegen die Klägerin ein „Seitenhieb“ gesetzt, der die durch § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (...) gezogenen Grenzen überschreitet. Zwar kann von einer Herabsetzung im Sinne dieser Vorschrift noch nicht die Rede sein, wenn die mit einem Preisvergleich notwendig verbundene negative Darstellung des Mitbewerbers zusätzlich mit ironischen Anklängen versehen wird, um Aufmerksamkeit für die Werbung zu erzielen (...).

Insoweit enthält § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (...) nicht etwa ein Gebot der Wahl des „mildesten Mittels“. Die Grenze zwischen „leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung“ (...) ist hier jedoch nach Auffassung des Senats schon deswegen überschritten, weil (...) die Telefontarife der Klägerin mit dem Aktienkurs des Unternehmens sachlich in keinem direkten Zusammenhang stehen.

Der Preisvergleich wird daher nicht mit einem ironischen Stilmittel verdeutlicht oder auf den Punkt gebracht; vielmehr wird der Preisvergleich mit einem ironisch-abwertenden Zusatz verknüpft, der nicht die Preiswürdigkeit der verglichenen Tarife, sondern einen außerhalb des Vergleichs liegenden Vorwurf gegen den Konkurrenten betrifft."

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