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LG Hannover: Preisangabepflichten bei Premium-SMS

Das LG Hannover (Urt. v. 21.06.2005 - Az: 14 O 158/04) hatte als eines der ersten Gerichte über die Preisangabepflichten bei Premium SMS (Flirt-Chats) zu entscheiden.

Preise sind im geschäftlichen Verkehr gemäß den gesetzlichen Bestimmungen so anzubringen, dass sie sich in unmittelbarer Umgebung zum Angebot befinden, eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutliche lesbar sind.

Im Fall des LG hatte der Nutzer erst nach sechsmaligem Herunterscrollen auf dem Handy-Display den Preis entdecken können. Dies hat das Gericht als wettbewerbswidrig angesehen:

"Wie sich aus diesen technischen Gegebenheiten ergibt, ist es möglich, dass eine am einer SMS stehende Preisinformation für den Empfänger der SMS eben nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist und ggf. längeres Herunterscrollen im Anzeigefeld, nach der "eigentlichen" SMS-Nachricht erfordert.

Selbst wenn es vom Grundsatz eigentlich genügt, dass die Preisinformation am Ende der SMS erscheint, muss die Beklagte, um ihren Informationspflichten zu genügen, unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zur Preisinformation, um diese Probleme zu vermeiden, schon am Beginn einer entsprechenden SMS darauf verweisen, dass sich am Ende der SMS eine Preisinformation befindet. Dies ist bei den SMS, die die Beklagte versendet, aber nicht der Fall."


Weiter hatte das Gericht zu klären, was gilt, wenn technisch nicht sichergestellt, dass der Nutzer die erste kostenlose SMS erhält, in der über die Kosten der nachfolgenden, entgeltpflichtigen SMS informiert wird.

"Die Beklagte hat auch insoweit gegen verbraucherschützende Vorschriften verstoßen (...). Wie oben schon ausgeführt, gesteht die Beklagte selbst zu, dass SMS dann, wenn man sein Handy über einige Zeit nicht anschaltet, nicht eintreffen.

Damit ist ihr bewusst, dass auch die erste SMS, mit der allein sie über Preise informiert, den Empfänger nicht erreichen muss. Dann aber muss sie - da sie eben nicht protokolliert und sie auch keine Statusmeldungen beim "Kunden" erhält (...), auch in den Folge-SMS die Preisinformation geben, um ihren vorgenanten Verpflichtungen zur Preisinformation gerecht zu werden.

Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Beklagte behauptet zwar, sie versuche zu verhindern, dass Kinder und Jugendliche zu diesem Dienst Zugang erhielten (...), wobei sie aber nicht einmal mitteilt, wie sie dies zu hindern sucht.

Zumindest werden aber Jugendliche von dem von der Beklagten angebotenen Dienst angesprochen; gerade im Hinblick auf die von der Beklagten unter der Adresse www.(...).de vorgesehene Anmeldung, die suggeriert, dass der "Flirt gratis" sei, ist das Handeln der Beklagten, in den vermittelten Folge-SMS nicht den Preis für eine SMS anzugeben, geeignet, bei diesem Personenkreis die geschäftliche Unerfahrenheit auszunutzen; dies verstößt gegen § 4 Nr. 2 UWG."

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