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OLG Bamberg: Bei E-Mail-Spam nicht nur Unterlassung, sondern auch Löschung

Das OLG Bamberg (Urt. v. 14.04.2005 - Az.: 1 U 143/04) hatte zu entscheiden, ob der Empfänger einer Spam-E-Mail gegen den Versender nicht nur einen Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Löschung seiner Daten hat.

Die Beklagte, die Versenderin der Spam-Mail, argumentierte, dass sie die Unterlassung nur dann einhalten könnte, wenn die E-Mail-Adresse des Klägers in einem Filter hinterlegt würde. Nur dann könnte sicherlichgestellt werden, dass der Kläger aus Versehen nicht erneut angeschrieben werde. Eine solche Speicherung sei auch durch § 35 Abs.3 Nr.2, 3 BDSG gerechtfertigt. Nach dieser Norm kann unter gewissen Umständen anstatt einer Löschung der Daten eine bloße Sperrung berechtigt sein.

Die Vorinstanz hatte die Beklagte zur vollständigen Löschung der Daten verurteilt.

Die Berufungsinstanz des OLG Bamberg dagegen differenzierte zwischen der E-Mail-Adresse und den übrigen personenbezogenen Daten des Klägers.

"Der Kläger hat einen Anspruch auf Löschung der (...) bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3, 5 TDDSG (...).

Die Beklagte hatte unstreitig den Namen des Klägers, sein Geburtsdatum (insoweit jedoch fehlerhaft), seine Berufsbezeichnung, die Art der von ihm ausgeübten Tätigkeit, deren Form und Schwerpunkte, die Telefonnummern des Klägers (Handy und Festanschluss), das Unternehmen, bei dem der Kläger seine Berufstätigkeit ausübte, und die Anschrift dieses Unternehmens gespeichert.

(...) Insoweit handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 TDDSG. (...)

Dem Kläger steht gegen die Beklagte demzufolge ein Anspruch auf Löschung nach § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu."


Hinsichtlich der E-Mail-Adresse erkennt das Gericht dagegen nur eine bloße Sperrung und nicht auf eine Löschung:

"Hinsichtlich der von der Beklagten gespeicherten E-Mail-Adresse (...) steht dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 2 BDSG lediglich ein Anspruch auf Sperrung zu.

Ziel des Gesetzes über den Datenschutz bei Telediensten war es, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Nutzerbedürfnissen einerseits und dem Wunsch nach freiem Wettbewerb sowie öffentlichen Ordnungsinteressen andererseits zu schaffen (...).

Dieses Ziel wird erreicht, wenn der Beklagten gestattet wird, die maßgebliche E-Mail-Adresse zu sperren, indem sie diese ausschließlich in einen Sperrfilter einstellt. Hierdurch wird bewirkt, dass im Falle einer unautorisierten Anmeldung eines vermeintlichen Nutzers des von ihr (...) im Internet betriebenen Brancheninformationsdienstes dieser nur scheinbare Teilnehmer unerwünschte E-Mails mit werbendem Inhalt nicht zugesandt bekommt. Folge hiervon wiederum ist, dass sie verhindert, Unterlassungsansprüchen des vermeintlichen Nutzers und entsprechenden Klagen ausgesetzt zu sein.

Würde man eine Sperrung nicht zulassen, bestünde die Gefahr, dass beliebige Dritte (ggf. wiederholt) eine unberechtigte Anmeldung des Klägers zum Brancheninformationsdienst vornehmen könnten.

Die Beklagte müsste sich sodann gegen Unterlassungsansprüche des Klägers gegen einen drohende Vollstreckung des im Urteil des Landgerichts bereits angedrohten Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft zur Wehr zu setzen."



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