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OLG München: Heise-Haftung für Links (Urteil im Volltext)

Die Kanzlei-Infos hatten schon am 29.07.2005 berichtet: Das OLG München hat in der Berufungsverhandlung das erstinstanzliche Urteil des LG München I (Urt. v. 07.03.2005 - Az: 21 O 3220/05) zur Link-Haftung inhaltlich bestätigt.

Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor: OLG München, Urt. v. 28.07.2005 - Az: 29 U 2887/05.

Es geht dabei um die Frage, ob ein Online-Verlag (hier: Heise Verlag) im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung berechtigt ist, auf eine ausländische, urheberrechtswidrige Kopier-Software zu verlinken und über den Hersteller und das Produkt ausführlich zu berichten.

Die OLG-Richter schließen sich nahtlos den Wertungen der 1. Instanz an: Aufgrund der Pressefreiheit könne dem Verlag die bloße Berichterstattung nicht abgesprochen werde. Eine Verlinkung dagegen, zumal die Software insbesondere online vertrieben werde, sei nicht mehr von der Pressefreiheit abgedeckt.

Dabei stellen die Juristen entscheidend darauf ab, dass Heise trotz Kenntnis der rechtswidrigen Inhalte bewusst die Verlinkung vorgenommen und auch später weiterhin aufrecht erhalten habe:

"Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass (...) die Antragsgegnerin beim Setzen des Hyperlinks positive Kenntnis davon hatte, dass die verlinkte Website rechtswidrigem Handeln dient; (...)

Nach diesen Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin für das Setzen des streitgegenständlichen Hyperlinks zu bejahen. Die Antragsgegnerin hatte, wie bereits erwähnt, beim Setzen des Hyperlinks positive Kenntnis davon, dass die verlinkte Webpage rechtswidrigem Handeln dient."


Der Heise Verlag hat inzwischen angekündigt gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Eine höchstrichterliche Entscheidung durch den BGH ist nicht möglich, da der Instanzenweg im einstweiligen Rechtsschutz beim OLG endet. Nur wenn es zum Hauptsacheverfahren kommt, dann kann der Fall evtl. als Revision vor dem BGH enden. Bislang gibt es keine offizielle Stellungnahme des Verlages, ob er auch eine Klärung im Hauptverfahren anstrebt.

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