Der BGH (Urt. v. 29.03.2006 - Az.: VIII ZR 173/05) hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine Person als Unternehmer (§ 14 BGB) gilt.
Diese Frage ist insbesondere auch im Online-Bereich von großer Relevanz, weil sich hieraus weitreichende rechtliche Konsequenzen ergeben. Z.B. ein Unternehmer, der Gegenstände bei eBay an Verbraucher versteigert, muss das Fernabsatzrecht beachten. Auch muss er zwingende Vorschriften des BGB beachten, z.B. den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder die Preisangabenverordnung.
Der BGH nimmt wie folgt Stellung:
"Unternehmer ist (...) eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus (...)
Die Revision meint (...), trotz des insoweit geschäftsmäßigen Auftretens der Beklagten am Markt liege eine gewerbliche Tätigkeit nicht vor; hierfür sei weiter erforderlich, dass die Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werde. Daran fehle es bei der Beklagten, weil sie die Pferdezucht nur als Hobby betreibe; die damit einhergehenden Geschäfte dienten nur dazu, die Verluste etwas zu reduzieren.
Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
Beim Verbrauchsgüterkauf setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verbraucherkreditrecht (...) und auch der ganz herrschenden Auffassung (...) zur Auslegung des (...)Unternehmerbegriffs (...)"
Und weiter:
"Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff, der ebenfalls an den Gewerbebegriff anknüpft, eine Gewinnerzielungsabsicht des Kaufmanns oder selbständigen Unternehmers im Bereich des Handels- bzw. Unternehmensrechts grundsätzlich unverzichtbar (...). Ob das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Handels- und Unternehmensrecht inzwischen überholt ist, hat der Bundesgerichtshof (...) offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist beim Verbrauchsgüterkauf (...) die Unternehmerstellung des Vertragspartners des Verbrauchers nicht von der Motivation, Gewinn zu erzielen, abhängig. (...)
Auch hier steht das Interesse des Gesetzgebers an einem wirksamen Verbraucherschutz (...) im Vordergrund und nicht die Anknüpfung an den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts.
Dementsprechend wird in der Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (...) zur Erläuterung des Unternehmerbegriffs (...) nicht auf den traditionellen Gewerbebegriff des deutschen Handelsrechts Bezug genommen, sondern darauf hingewiesen, dass der (...) maßgebliche Unternehmerbegriff (...) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entspreche. Aus dieser Bezugnahme auf die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird deutlich, dass dem Unternehmerbegriff(...) der europäisch-autonome Unternehmerbegriff zugrunde liegt (...), der vom Gedanken des Verbraucherschutzes geprägt ist.
Die überkommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum handelsrechtlichen Gewerbebegriff hindert deshalb (...) auch beim Verbrauchsgüterkauf nicht daran, für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit des Verkäufers auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht zu verzichten. Dies ist im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auch hier geboten, weil eine Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers als rein unternehmensinterne Tatsache dem Verbraucher beim Vertragsschluss häufig verborgen bleiben wird (...) und auch kein überzeugender Grund dafür ersichtlich ist, den Verbraucherschutz beim Verbrauchsgüterkauf davon abhängig zu machen, ob der Verkäufer mit einer in professioneller Weise betriebenen Geschäftstätigkeit Gewinn erzielen oder (...) damit lediglich Verluste reduzieren will."
D.h., eine Unternehmereigenschaft ist auch dann gegeben, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Praktische Konsequenz dieses höchstrichterlichen Urteils wird sein, dass die Instanzgerichte noch mehr bzw. früher als jetzt schon die Unternehmereigenschaft von Personen im Internet bejahen werden.