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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Online-Anzeigen eines Maklers begründen noch keinen verbindlichen Vertrag

Ein Makler-Vertrag kommt nicht bereits deswegen zustande, weil ein Makler ein Angebot in einer Internetanzeige bewirbt und sich ein Kunde daraufhin meldet <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 03.12.2015 - Az.: 24 U 21/14).

Der klägerische Makler verlangte die Begleichung seines Maklerlohns vom Beklagten. Der Kläger hatte eine Online-Anzeige über eine Immobilie geschaltet. Daraufhin meldete sich der Beklagte und erwarb das Objekt. 

Das Gericht verneinte das Zustandekommen eines Maklervertrages.

Die Schaltung der Online-Anzeige durch den Makler sei noch kein rechtlich verbindliches Angebot gewesen, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

Zwar könne eine Provisionsabrede auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran seien jedoch strenge Anforderungen zu stellen: Ein Kunde, der sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision.

Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Makler den Kaufinteressenten unmissverständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen habe. Ein potentieller Käufer, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einer Online-Anzeige, die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, gebe damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen wolle.

Diesen Nachweis konnte der Kläger im vorliegenden Fall nicht erbringen, so dass der Provisionsanspruch abgelehnt wurde. Der eigentliche Text der Online-Anzeige auf der Webseite war nicht mehr ermittelbar. Der Makler konnte nur belegen, dass er seinen Text an die Plattform gesendet hatte. Ob diese Daten auch vollständig bei der Online-Plattform angekommen und veröffentlicht worden waren, sei damit nicht belegt.

Der Kläger habe damit nicht nachweisen können, dass sein Inserat einen entsprechenden Hinweis auf die Provisionspflicht enthielt, so dass die Klage abzuweisen war.

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