Sofortüberweisung ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein darf <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-darf-nicht-einziges-unentgeltliches-zahlungsmittel-in-einem-online-shop-sein--bundesgerichtshof-20170718 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 18.07.2017 - Az.: KZR 39/16).
Wir hatten über die Entscheidung bereits in unserer <link http: www.dr-bahr.com news sofortueberweisung-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-in-einem-online-shop-1.html _blank external-link-new-window>News v. 24.07.2017 berichtet. Inzwischen liegen nun auch die schriftlichen Entscheidungsgründe vor.
Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss ein Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.
Die 1. Instanz verneinte die Zumutbarkeit des Zahlungsmittels <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-fuer-verbraucher-landgericht-frankfurt_am-20150626 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14), die Berufungsinstanz hingegen stufte das Zahlungsmittel als verhältnismäßig und verneinte einen Rechtsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-gaengiges-und-zumutbares-zahlungsmittel-im-online-bereich-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160824 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 11 U 123/15 (Kart)).
Der BGH folgte der 1. Instanz und bewertete Sofortüberweisung als nicht ausreichend.
Ob Sofortüberweisung ein gängiges Zahlungsmittel ist, ließ der BGH unbeantwortet. Die Wirksamkeit scheiterte vielmehr bereits an der Zumutbarkeit.
Denn die meisten Kunden könnten das Zahlungsmittel nur unter Verstoß gegen die mit ihrer kontoführenden Bank vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nutzen, da die Weitergabe der PIN an Dritte ausdrücklich verboten sei.
Zwar seien diese Regelungen der Banken inzwischen vom Bundeskartellamt als kartellrechtswidrig eingestuft worden. Diese Tatsache führe jedoch nicht zu einer anderen Bewertung.
Denn zum einen sei der Beschluss des Bundeskartellamts noch nicht rechtskräftig. Und zum anderen befänden sich die Bestimmungen noch in den meisten AGB der Banken.
Ein rechtstreuer Kunde, der Sofortüberweisung nutzen wolle, müsse also im Zweifel selbst die Kartellrechtswidrigkeit prüfen und im Streitfall durchsetzen. Dies sei jedoch unverhältnismäßig für den Verbraucher.
Eine Unzumutbarkeit aus datenschutzrechtlichen Gründen lehnten die Karlsruher Richter hingegen ab. Der Kunde werde vor Eingabe der ersten Login-Daten darauf hingewiesen werde, welche Daten abgerufen würden.