Sofortüberweisung ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein darf (BGH, Urt. v. 18.07.2017 - Az.: KZR 39/16).
Wie der Vebraucherzentrale Bundesverband in einer <link http: www.vzbv.de pressemitteilung bgh-staerkt-kundenrechte-beim-bezahlen-im-internet _blank external-link-new-window>Presseerklärung mitteilt, darf die Zahlungsmöglichkeit Sofortüberweisung nicht die einzige kostenlose Variante sein.
Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.
Die 1. Instanz verneinte die Zumutbarkeit des Zahlungsmittels <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-fuer-verbraucher-landgericht-frankfurt_am-20150626 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14), die Berufungsinstanz hingegen stufte das Zahlungsmittel als verhältnismäßig und verneinte einen Rechtsverstoß <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-gaengiges-und-zumutbares-zahlungsmittel-im-online-bereich-oberlandesgericht-frankfurt_am-20160824 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, Urt. v. 24.08.2016 - Az.: 11 U 123/15 (Kart)).
Der BGH folgte nun - so die Äußerungen der Vebraucherzentrale Bundesverband- der 1. Instanz und sah als einziges kostenlosen Zahlungsmittel Sofortüberweisung als nicht ausreichend an.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen bislang nicht vor, so dass eine genaue Bewertung des Urteils derzeit nicht möglich ist.