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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Vereinbarung einer Beschaffenheit bei Online-Auktionen

Im Rahmen eines Gebrauchtwagen-Verkaufs kommt dem Beschreibungstext, der online auf dem Verkaufsportal steht, eine entscheidende Bedeutung zu (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.08.2016 - Az.: I-3 U 20/15).

Der Kläger erwarb beim Beklagten über mobile.de einen Gebrauchtwagen. Der Beklagte hatte dabei als Ausstattungsmerkmale unter anderem Head-Up Display, Sportfahrwerk, Sportpaket, Sportsitze, Lederlenkrad mit Multifunktion, Luftfederung Hinterachse und Verglasung grün getönt angegeben. Darüber hinaus enthielt in Fettdruck unter anderem die Aussage: "keine Kratzer/... die detaillierte Ausstattung erfahren sie von unserem geschulten Verkaufspersonal ... Trotz größter Sorgfalt sind Inseratsfehler nicht ausgeschlossen, Irrtümer und Zwischenverkauf vorbehalten!!".

Der Käufer besichtigte den Wagen vor Ort und kaufte ihn daraufhin. Nachdem er dann feststellte, dass ein erheblicher Teil der angegebenen Ausstattungsmerkmale fehlte, verlangte er die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das OLG Düsseldorf bejahte diesen Anspruch.

Es sei ständige Rechtsprechung, dass der Vertragsinhalt eines Online-Kaufs maßgeblich durch den Beschreibungstext bestimmt werde. Gebe der Verkäufer - wie hier - bestimmte werterhöhende Merkmale an, handle es sich idR. um Beschaffenheitsmerkmale.

Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Käufer den PKW vor Ort besichtigt habe. Denn dem Beschreibungstext einer Online-Auktion komme eine wichtige Bedeutung zu, da der potentielle Käufer die Angebote anhand dieser Beschreibung vorauswähle.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die fehlenden Eigenschaften offensichtlich und für den Käufer leicht erkennbar gewesen seien, so die Richter. Im vorliegenden Fall fehle es an einer solchen Offensichtlichkeit, so dass alleine der Angebots-Text entscheidend sei.

Da dem Gebrauchtwagen die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit fehle, habe der Käufer vom Vertrag zurücktreten können.

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