Preiserhöhungen, die ein Unternehmen in sehr langen, umfangreichen E-Mails an seine Kunden "versteckt", sind wettbewerbswidrig <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2016 - Az.: I-20 U 37/16).
Ein Energieunternehmen schrieb seine Kunden per E-Mail an und platzierte an hinterer Stelle des Textes eine Erhöhung der Tarife.
Die Düsseldorfer Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Die E-Mails seien ersichtlich in der Absicht verfasst, dem Leser von Anfang zu Beginn den Glauben zu vermitteln, es gehe allein um allgemeine Informationen, die nicht das Vertragsverhältnis des Empfängers beträfen, so das Gericht.
Dieser Glaube werde über 1,5 eng beschriebene Seiten aufrecht erhalten. Erst danach sei von einer Preiserhöhung im konkreten Vertragsverhältnis die Rede. Zu diesem Zeitpunkt, so das offensichtliche Kalkül des Versenders, habe der überwiegende Teil der Empfänger die Lektüre entweder abgebrochen, weil er nicht damit rechne, dass im weiteren Verlauf ihn konkret betreffende Informationen enthalten sei, oder ist so „eingelullt", dass er die auf Seite 2 Mitte platzierte, entscheidende Textstelle nicht als solche erkenne.