Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg: Zur Angabe von wesentlichen Warenmerkmalen im Online-Handel

Das LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile pflichtangaben-eines-online-shops-ueber-wesentliche-merkmale-einer-ware-landgericht-arnsberg-20160114 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15) hat sich zur Frage geäußert, was die wesentlichen Warenmerkmale im Online-Handel sind und wie diese anzugeben sind.

Im Fernabsatz muss der Verkäufer in seinem Onine-Shop die wesentlichen Warenmerkmale angeben (<link http: www.gesetze-im-internet.de bgbeg art_246a__1.html _blank external-link-new-window>Art. 246 a § 1 Abs.1 Nr.1 EGBGB). Diese Verpflichtung, die durch die zum 13.06.2014 in Kraft getretene Verbraucherrechterichtlinie (teilweise) modifiziert wurde, muss erfolgen, bevor der Verbraucher den Bestell-Button drückt.

In einem von uns betreuten Rechtsstreit hatte das OLG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news wesentliche-warenmerkmale-im-fernabsatz.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.08.2014 - Az.: 5 W 14/14) bereits eine Grundlagen-Entscheidung zur Frage getroffen, was die wesentlichen Warenmerkmale im Fernabsatz sind.

In einem weiteren von uns betreuten Fall hat nun das LG Arnsberg <link http: www.online-und-recht.de urteile pflichtangaben-eines-online-shops-ueber-wesentliche-merkmale-einer-ware-landgericht-arnsberg-20160114 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I-8 O 119/15) sich der Meinung der Hamburger Richter angeschlossen.

Es reiche nicht aus, die einzelnen Merkmale auf der Produktseite zu erwähnen, sondern das Gesetze verlange ausdrücklich, dass sie unmittelbar vor der Bestellung, also auf der Bestell-Übersichtsseite, angegeben werden müssten. Dieser Meinung war bereits das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.10.2014 - Az.: I-15 U 103/14) gefolgt.

Darüber hinaus bestimmte das LG Arnsberg, dass für die Produktgruppe "Sonnenschirme" wesentliche Warenmerkmale das Material, die Stoffbeschaffenheit, die Größe und das Gewicht seien. 

Da die Beklagte sich nicht an diese Pflichten gehalten hatte, bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.

Rechts-News durch­suchen

26. Januar 2026
Wer ein Auto bezahlt, abholt und ein Jahr nutzt, kann sich nicht wegen eines fehlerhaften Online-Bestellbuttons vom Kauf lösen.
ganzen Text lesen
23. Januar 2026
Wer ein Angebot prüft, nachverhandelt und annimmt, kann den Vertrag nicht wegen einer Überraschungssituation nach § 312 b BGB (Außerhalb von…
ganzen Text lesen
21. Januar 2026
Unternehmen (hier: Fitness First) dürfen befristete Rabattaktionen nicht ohne sachliche Begründung verlängern, sonst täuschen sie Verbraucher.
ganzen Text lesen
13. Januar 2026
Ein Tofu-Produkt mit nur 36 % Füllmenge täuscht über den Inhalt und ist deshalb wettbewerbswidrig (Mogelpackung)
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen