Die Rechtsverfolgung von Wettbewerbsverstößen im Bereich des Glücksspiels nur gegen Nicht-Mitglieder ist rechtsmissbräuchlich <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile verfolgung-von-gluecksspiel-verstoessen-nur-bei-nicht-mitgliedern-rechtsmissbraeuchlich-1-u-365-09-oberlandesgericht-saarbruecken-20100623.html _blank external-link-new-window>(OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23.06.2010 - Az.: 1 U 365/09).
Der Kläger, ein Verband privater Glücksspiel-Anbieter, ging gegen die Beklagte vor, die staatliche Lotterien und Sportwetten anbot. Inhaltlich ging es um die Werbeaussagen auf der Internetseite.
Die Saarbrücken verneinten einen Unterlassungsanspruch, da der Kläger rechtsmissbräuchlich handle. Der klägerische Verband verfolge nur die Rechtsverletzungen staatlicher Anbieter, die Nicht Mitglied in der Vereinigung seien. Gegen Mitglieder hingegen würden nicht vorgegangen.
Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.
Das LG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile ausschliessliches-vorgehen-eines-verbandes-gegen-staatliche-gluecksspielanbieter-rechtswidrig-327-o-landgericht-hamburg-20091022.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.10.2009 - Az.: 327 O 144/09) teilt diese Ansicht, wonach der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen (GIG) rechtmissbräuchlich handelt, wenn er nur die Rechtsverletzungen staatlicher Glücksspiel-Anbieter verfolgt. Das OLG Frankfurt a.M. (<link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile kein-rechtsmissbrauch-eines-verbandes-bei-schonung-eigener-mitglieder-6-u-133-09-oberlandesgericht-frankfurt-20091105.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 05.11.2009 - Az.: 6 U 133/09) vertritt hingegen die exakt gegenteilige Meinung, wonach in solchen Fällen kein Missbrauch vorliegt.