Das LG Hamburg <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile ausschliessliches-vorgehen-eines-verbandes-gegen-staatliche-gluecksspielanbieter-rechtswidrig-327-o-landgericht-hamburg-20091022.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.10.2009 - Az.: 327 O 144/09) hat entschieden, dass der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen (GIG) rechtmissbräuchlich handelt, wenn er nur die Rechtsverletzungen staatlicher Glücksspiel-Anbieter verfolgt.
Der Kläger, der Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. (GIG), dessen Mitglieder ausschließlich private Gewerbetreibende aus dem Glücksspielbereich sind, verfolgte vor Gericht die Rechtsverstöße eines staatlichen Anbieters. Inhaltlich ging es um Verletzungen des Glücksspiel-Staatsvertrages, denn die Beklagte hatte auf öffentlichen Bussen für Lottospiele geworben.
Die Hamburger Richter wiesen die Klage als unzulässig ab, da der Verband rechtsmissbräuchlich gehandelt habe. Denn er verfolge nur das rechtswidrige Handeln von staatlichen Glücksspiel-Anbietern.
Die eigenen Mitglieder hingegen, die ebenfalls mehrfach Rechtsverletzungen begehen würden, würden nicht verfolgt. Da der Kläger bei seiner Rechtsverfolgung somit mit zweierlei Maß messe, handle er willkürlich und somit missbräuchlich.