Ein in der Freizeit getätigter Blogeintrag über einen Mitschüler kann nur dann einen Unterrichtsausschluss nach sich ziehen, wenn der Betroffene durch den richtigen Namen eindeutig identifizierbar ist <link http: www.online-und-recht.de urteile unterrichtsausschluss-bei-beleidigendem-blogeintrag-kann-unverhaeltnismaessig-sein-9-s-1056-11-verwaltungsgerichtshof-mannheim-20110512.html _blank external-link-new-window>(VGH Mannheim, Beschl. v. 12.05.2011 - Az.: 9 S 1056/11).
Die Klägerin wurde für einen Tag aus dem Schulunterricht verwiesen, weil sie in ihrer Freizeit beleidigende und rechtswidrige Äußerungen über eine Mitschülerin in ihrem Blog gepostet hatte eingetragen hat. Den Namen oder einen eindeutig erkennbaren Benutzernamen der Mitschülerin verwendete sie nicht. Nur der enge Bekanntenkreis konnten die Mitschülerin identifizieren.
Die Klägerin war der Ansicht, dass der Unterrichtsausschluss unverhältnismäßig war und ging hiergegen gerichtlich vor.
Die Mannheimer Richter gaben der Klägerin Recht.
Zwar sei der Blogeintrag rechtswidrig und verletzte die Mitschülerin massiv in ihren Rechten. Die Äußerungen seien herabsetzend und ehrverletztend. Auch wenn der Blogeintrag privat erfolgt sei, komme grundsätzlich eine schulische Sanktion in Betracht.
Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Mitschülerin nicht namentlich genannt worden sei. Eine eindeutige Identifizierung sei nur dem engsten Bekanntenkreis möglich gewesen.
In einer solchen Konstellation habe sich die typische Gefahr des Internets nicht realisiert, nämlich, dass die gesamte Öffentlichkeit den Blogeintrag zuordnen konnte. Daher sei es unverhältnismäßig, die Klägerin vom Schulunterricht auszuschließen. Auch mildere Mittel kämen in Betracht.
Nach Ansicht des VG Hannover <link news news_det_20060613004047.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.06.2006 - Az.: 6 B 3325/06) rechtfertigt die Beleidigung eines Lehrers im Internet einen Schulverweis. Die unbefugte Online-Verwendung eines Lehrerbildes hingegen soll keinen Schulsausschluss begründen können <link news news_det_20060326073032.html _blank external-link-new-window>(VG Sigmaringen, Beschl. v. 05.01.2006 - Az.: 9 K 8/06).