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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Reklame mit flächendeckender Erreichbarkeit des "VOIP"-Tarifs rechtmäßig

Die Aussage eines Internetanbieters, dass Voice over IP (VOIP) "mit mobiler Festnetznummer überall erreichbar" ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-fuer-voip-tarif-mit-flaechendeckender-erreichbarkeit-zulaessig-407-o-90-10-landgericht-hamburg-20110118.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 18.01.2011 - Az.: 407 O 90/10).

Der Beklagte warb für seinen VOIP-Tarif mit seiner Aussage:

"Mit mobiler Festnetznummer überall erreichbar sein."

Die Klägerin hielt diese Aussage für rechtswidrig, da sie der Auffassung war, dass die VOIP-Nutzung nur mit einem DSL-Anschluss verfügbar sei.

Die Richter stuften die Werbung als wettbewerbsgemäß ein.

Das verklagte Unternehmen ermögliche es den Kunden mit Hilfe verschiedener Techniken überall erreichbar zu sein. Der Kunde könne dabei wählen, ob der Datenanschluss über das Telefonnetz, das Netz des Kabelfernsehens, das Mobilfunknetz, WLAN, Funk oder auch Satellit genutzt werde.

Der Kunde werde auch nicht über den Umstand, dass dies nur mit einem VOIP-fähigen Handy möglich sei, in die Irre geführt. Darüber werde deutlich in einem Sternchenhinweis aufgeklärt.     

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