Das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile wahl-werbung-der-republikaner-horst-schlaemmer-rechtswidrig-28-o-646-09-landgericht-koeln-20090914.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 14.09.2009 - Az.: 28 O 646/09) hat der Partei "Die Republikaner" verboten, Wahl-Werbung in Bezug auf Hape Kerkelings Kunstfigur "Horst Schlämmer" vorzunehmen.
In dem Spot erwähnte die Wahl-Kandidatin, dass sie zwar nicht "Horst Schlämmer" sei, die 18% von ihm der Partei aber gut stehen würden.
Hape Kerkeling beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, weil er nicht wollte, dass die Popularität seiner Kunstfigur ausgenutzt werde. Die Kölner Richter erließen daraufhin den vorliegenden Verbotsbeschluss.
Da eine einstweilige Verfügung keine Entscheidungsgründe hat, bleibt unklar, welche rechtlichen Normen das Gericht als verletzt ansah. Der bislang bekannte Sachverhalt begründet eher Zweifel, ob hier tatsächliche eine Rechtsverletzung gegeben ist. Denn die Meinungsfreiheit gilt unabhängig von der Person und der dazugehörigen Partei.
Gerade auch weil Horst Schlämmer von sich aus - nicht zuletzt durch seinen Kino-Film - in den Wahlkampf "eingegriffen" hat, ist die Wahl-Äußerung der Kandidatin nicht ohne näheren sachlichen Bezug. Es bleibt abzuwarten, ob die Partei Widerspruch gegen Beschluss einlegen wird, so dass dann ein Urteil mit Entscheidungsgründen vorliegt.