Das AG Hamburg (Urt. v. 30.04.2012 – Az.: 36a C 479/11) hat für die ungenehmigte Veröffentlichung von 11 Musikaufnahmen im Wege des Filesharings einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,- EUR zugesprochen.
Der Beklagte hatte ein Musikalbum mit den darauf enthaltenen elf Tonaufnahmen in einem P2P-Netzwerk im Internet anderen Teilnehmern zum Download angeboten. Eine Einwilligung der Klägerin lag nicht vor.
Das Hamburger Gericht hielt einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.500,- EUR für angemessen. Dies folge zwar nicht aus den GEMA-Tarifen, da diese die vorliegend zu beurteilende Nutzungshandlung nicht erfassten.
Zu berücksichtigen sei aber, dass die Anzahl der Downloads nicht bekannt und Filesharing-Programme nicht auf eine Erfassung der Anzahl der Downloads angelegt seien. Die Zahl möglicher Tauschbörsenteilnehmer und Downloads sei unkontrollierbar. Die Ermöglichung des Downloads in einem solchen Umfeld führe mittelbar zu einer Vervielfältigung, da die Filesharing-Programme in ihren Grundeinstellungen vorsähen, dass eine heruntergeladene Datei ihrerseits wieder zum Abruf bereitgehalten werde.
Vor diesem Hintergrund sei die Annahme eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 2.500,- EUR nicht überzogen. Da der Beklagte außergerichtlich bereits 250,- EUR gezahlt habe, bleibe ein zu zahlender Restbetrag iHv. 2.250,- EUR.
Zudem sprach das Gericht Abmahnkosten iHv. knapp 1.400,- EUR zu, wobei es einen Streitwert von 50.000,- EUR zugrunde legte. Eine Deckelung der Abmahn-Entgelte auf 100,- EUR verneinte das Gericht, da durch die unbegrenzte Zurverfügungsstellung des Werkes in einem P2P-Netzwerk keine unerhebliche Rechtsverletzung mehr vorliege.